Unklar ist, ob der Beschwerdeführer vom Sozialdienst unterstützt wird, was er anlässlich der Pfändung gegenüber dem Betreibungsamt vorgebracht hat, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde jedoch unerheblich ist. In analoger Anwendung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sind dem Beschwerdeführer als alleinstehender Schuldner somit CHF 1'200.00 (2 x CHF 600.00) zu belassen. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs am 28. Mai 2021 auf seinem Konto über ein Guthaben von CHF 10'473.35. Davon hat das Betreibungsamt einen Betrag von CHF 3'000.00 gepfändet.