Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über kein regelmässiges Einkommen verfügt und somit sein monatliches Existenzminimum nicht decken kann. Vorliegend ist jedoch soweit ersichtlich nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer dauernd ohne oder mit stark beschränktem Einkommen zu leben hat, verfügt er doch nach eigenen Angaben nur aktuell über kein Einkommen. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer vom Sozialdienst unterstützt wird, was er anlässlich der Pfändung gegenüber dem Betreibungsamt vorgebracht hat, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde jedoch unerheblich ist.