5 SchKG für «Nahrungs- und Feuerungsmittel» benötigte Betrag muss nach pflichtgemässem Ermessen wesentlich tiefer angesetzt werden als das Existenzminimum beziehungsweise der Grundbetrag. Praxisgemäss wird für den Gegenwert der «Nahrungs- und Feuerungsmittel» auf die Hälfte des Grundbetrages abgestellt (Urteile der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern ABS 20 192 vom 29. September 2020 E. 9.1; ABS 19 176 vom 12. Juli 2019 E. 4.3). Der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner beträgt CHF 1'200.00 (Ziff.