4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei auf die Ersparnisse aus seinem Taggeldanspruch angewiesen, da er aktuell kein Einkommen erziele. 4.2 Ist der Schuldner wegen gänzlicher oder teilweiser Erwerbslosigkeit zur Bestreitung seines Notbedarfs auf seine Ersparnisse angewiesen, so sind sie ihm nach der Rechtsprechung analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG bis zum Betrage freizugeben, den er für notwendige Nahrungs- und Feuerungsmittel während zwei Monaten unbedingt benötigt.