2010, N. 37 zu Art. 92 SchKG; WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 59 f. zu Art. 92 SchKG). 3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über ein einziges Bankkonto bei der B.________ AG (Bank) (IBAN Nr.________). Anhand des Kontoauszugs lässt sich verifizieren, dass die Taggeldzahlung für den Januar 2021 am 4. Februar 2021 auf das Konto überwiesen wurde und seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr erfolgt sind (VB 4). Beim vorliegend streitigen Guthaben handelt es sich nach eigenen Angaben des