SR 831.20) der Zwangsvollstreckung entzogen. Diese Ausnahmeregelung wird damit begründet, dass es sich bei den vom Gesetzgeber genannten Renten um existenzsichernde Leistungen handelt, die von Gesetzes wegen ohnehin nicht höher sein sollen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum und sich eine Diskussion über deren Pfändbarkeit deshalb erübrigt. Diese Ausnahme soll jedoch insbesondere nicht auf Renten und Leistungen erweitert werden, die regelmässig das Existenzminimum überschreiten können.