Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab Erhalt der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Pfändungsurkunde vom 5. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 zugestellt (VB 6). Somit ist die am 14. Juli 2021 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erfolgt. 2.4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten. III.