Gegen die Pfändung hat der Beschwerdeführer am 13. Juli 2021 (Postaufgabe 14. Juli 2021) Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssache erhoben. Er macht geltend, das gepfändete Bankguthaben sei unpfändbar, da es von seinem Taggeldanspruch der Invalidenversicherung stamme. 1.5 In seiner Vernehmlassung vom 2. August 2021 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen. II. 2.