Renten und Leistungen der ersten Säule sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG als Ausnahme der beschränkten Pfändbarkeit von Leistungen der Sozialversicherung absolut unpfändbar, weil es sich dabei um existenzsichernde Leistungen handelt, die von Gesetzes wegen ohnehin nicht höher sein sollen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Da Taggelder der Invalidenversicherung nach der Höhe des früheren Einkommens festgelegt werden und das Existenzminimum regelmässig übersteigen, stellen diese keine absolut unpfändbaren Vermögenswerte, sondern beschränkt pfändbares Einkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG dar (E. 3.2). Erwägungen: I.