Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 21 219 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Wellig Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (Art. 17 SchKG) Regeste: Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG und Art. 93 SchKG; Pfändbarkeit von Taggeldern der Invalidenversicherung Renten und Leistungen der ersten Säule sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG als Aus- nahme der beschränkten Pfändbarkeit von Leistungen der Sozialversicherung absolut un- pfändbar, weil es sich dabei um existenzsichernde Leistungen handelt, die von Gesetzes wegen ohnehin nicht höher sein sollen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Da Taggelder der Invalidenversicherung nach der Höhe des früheren Einkommens festgelegt werden und das Existenzminimum regelmässig übersteigen, stellen diese keine absolut unpfändbaren Vermögenswerte, sondern beschränkt pfändbares Einkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG dar (E. 3.2). Erwägungen: I. 1. 1.1 In der Pfändungsgruppe Nr.___ gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) wurde am 28. Mai 2021 durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland die Pfändung vollzogen. Der Beschwerdeführer gab an, über keine pfändbaren Vermögenswerte zu verfügen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2). 1.2 Am 3. Juni 2021 ersuchte das Betreibungsamt die B.________ AG (Bank) um Be- kanntgabe der Saldi sämtlicher auf den Beschwerdeführer lautenden Konti per 28. Mai 2021 und bat um Zustellung der Kontoauszüge (VB 3). Das Betreibungsamt zeigte der B.________ AG (Bank) am 14. Juni 2021 in der Folge die Pfändung ei- ner Forderung von CHF 3'000.00 an (VB 5). 1.3 Mit Pfändungsurkunde vom 5. Juli 2021 informierte das Betreibungsamt den Be- schwerdeführer über die Pfändung des Bankguthabens (VB 6). 1.4 Gegen die Pfändung hat der Beschwerdeführer am 13. Juli 2021 (Postaufgabe 14. Juli 2021) Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssache erhoben. Er macht geltend, das gepfändete Bankguthaben sei unpfändbar, da es von seinem Taggeldanspruch der Invalidenversicherung stam- me. 1.5 In seiner Vernehmlassung vom 2. August 2021 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen. II. 2. 2 2.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 2.2 Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 2.3 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab Erhalt der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Pfändungsurkunde vom 5. Juli 2021 wurde dem Be- schwerdeführer am 8. Juli 2021 zugestellt (VB 6). Somit ist die am 14. Juli 2021 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erfolgt. 2.4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten. III. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Bankguthaben bestehe aus seinem Taggeldanspruch der Invalidenversicherung und sei somit unpfändbar. 3.2 Leistungen der Sozialversicherung, denen der Charakter eines Ersatzeinkommens zukommt, sind grundsätzlich nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sieht als Ausnahme von diesem Grundsatz die absolute Un- pfändbarkeit der Renten und Leistungen der ersten Säule vor. Soweit hier interes- sierend, sind demzufolge die Renten gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) der Zwangsvollstreckung entzo- gen. Diese Ausnahmeregelung wird damit begründet, dass es sich bei den vom Gesetzgeber genannten Renten um existenzsichernde Leistungen handelt, die von Gesetzes wegen ohnehin nicht höher sein sollen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum und sich eine Diskussion über deren Pfändbarkeit deshalb erüb- rigt. Diese Ausnahme soll jedoch insbesondere nicht auf Renten und Leistungen erweitert werden, die regelmässig das Existenzminimum überschreiten können. Aus diesem Grund fallen die grundsätzlich nach der Höhe des früheren Einkom- mens festgelegten Taggelder der Invalidenversicherung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter den Begriff der Rente nach Art. 50 IVG und sind als beschränkt pfändbare Einkommenssurrogate im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren (BGE 134 III 608 E. 2.3; 130 III 400 E. 3.3 ff.; VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 37 zu Art. 92 SchKG; WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock (Hrsg.), Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 59 f. zu Art. 92 SchKG). 3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über ein einziges Bankkonto bei der B.________ AG (Bank) (IBAN Nr.________). Anhand des Kontoauszugs lässt sich verifizieren, dass die Taggeldzahlung für den Januar 2021 am 4. Februar 2021 auf das Konto über- wiesen wurde und seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr erfolgt sind (VB 4). Beim vorliegend streitigen Guthaben handelt es sich nach eigenen Angaben des 3 Beschwerdeführers um geäufnete Ersparnisse aus seinem Taggeldanspruch der Invalidenversicherung. Da es sich dabei – wie hiervor dargelegt – im Gegensatz zu ausgerichteten Renten nicht um absolut unpfändbare Leistungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG handelt, ist das Guthaben unter Vorbehalt der nach- folgenden Ausführungen grundsätzlich pfändbar und das Vorbringen des Be- schwerdeführers unbegründet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei auf die Ersparnisse aus seinem Taggeldanspruch angewiesen, da er aktuell kein Einkommen erziele. 4.2 Ist der Schuldner wegen gänzlicher oder teilweiser Erwerbslosigkeit zur Bestreitung seines Notbedarfs auf seine Ersparnisse angewiesen, so sind sie ihm nach der Rechtsprechung analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG bis zum Betrage freizuge- ben, den er für notwendige Nahrungs- und Feuerungsmittel während zwei Monaten unbedingt benötigt. Nur dem Schuldner, der dauernd ohne oder mit stark be- schränktem Einkommen zu leben hat, ist unter Umständen der gesamte Betrag in Sinne von Art. 93 SchKG zu belassen (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 3 zu Art. 93 SchKG mit Verweis auf BGE 92 III 6 E. 3). Der nach dem Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG für «Nahrungs- und Feuerungsmittel» benötigte Betrag muss nach pflichtgemässem Ermessen wesentlich tiefer angesetzt werden als das Exis- tenzminimum beziehungsweise der Grundbetrag. Praxisgemäss wird für den Ge- genwert der «Nahrungs- und Feuerungsmittel» auf die Hälfte des Grundbetrages abgestellt (Urteile der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern ABS 20 192 vom 29. September 2020 E. 9.1; ABS 19 176 vom 12. Juli 2019 E. 4.3). Der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner beträgt CHF 1'200.00 (Ziff. I der Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. April 2010, redaktionell geändert am 1. Juli 2020). 4.3 Anhand des Kontoauszugs ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer seit der letzten Taggeldzahlung vom 4. Februar 2021 eine einzige Gutschrift von CHF 557.60 erhielt. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer über kein regelmässiges Einkommen verfügt und somit sein mo- natliches Existenzminimum nicht decken kann. Vorliegend ist jedoch soweit ersicht- lich nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer dauernd ohne oder mit stark beschränktem Einkommen zu leben hat, verfügt er doch nach eigenen Anga- ben nur aktuell über kein Einkommen. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer vom Sozialdienst unterstützt wird, was er anlässlich der Pfändung gegenüber dem Be- treibungsamt vorgebracht hat, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde je- doch unerheblich ist. In analoger Anwendung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sind dem Beschwerdeführer als alleinstehender Schuldner somit CHF 1'200.00 (2 x CHF 600.00) zu belassen. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt des Pfän- dungsvollzugs am 28. Mai 2021 auf seinem Konto über ein Guthaben von CHF 10'473.35. Davon hat das Betreibungsamt einen Betrag von CHF 3'000.00 gepfändet. Dem Beschwerdeführer verbleibt damit ein Betrag von CHF 7'437.35. 4 Diese Summe übersteigt den ihm analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG für Nah- rungs- und Feuerungsmittel zu belassenden Betrag von CHF 1'200.00 klar. 4.4 Im Ergebnis ist die Pfändung des Guthabens des Beschwerdeführers auf dessen B.________ AG (Bank) Konto nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzu- weisen. IV. 5. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 5 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ge- sprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Bern, 15. Oktober 2021 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Wellig Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 6