Beim Freihandverkauf ist eine Gewährleistungspflicht grundsätzlich ausgeschlossen, da es sich dabei um einen Akt der Zwangsvollstreckung handelt. Die Verwertung geschieht gegen den Willen des Berechtigten und die Behörde, welche die Verwertung vornimmt, kann keine Gewährleistung übernehmen. Der Erwerber kann somit weder Sach- noch Rechtsmängel geltend machen (LORANDI, a.a.O., S. 87). Die Freihandverkaufsverfügung ist einzig anfechtbar, wenn ein Willensmangel (Erklärungsirrtum, Grundlagenirrtum, absichtliche Täuschung und Furchterregung) besteht.