6.2.7 der AGB von ricardo.ch zum Widerruf der Freihandverkaufsverfügung berechtigt gewesen ist. 4.5 Zusammenfassend ist somit die Verfügung des Konkursamts nicht zu beanstanden und die Freihandverkaufsverfügung vom 3. Februar 2021 ist zu Recht widerrufen worden. Der Beschwerdeführer kann somit nicht wie beantragt am Kauf festhalten. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021 als unbegründet und ist abzuweisen.