Der Beschwerdeführer erklärt zwar in seiner Beschwerde, zwischenzeitlich CHF 5'000.00 an das Konkursamt überwiesen zu haben, macht jedoch nicht geltend, den vollen Kaufpreis bis am 7. Juni 2021 bezahlt zu haben. Indem der Beschwerdeführer diese Fixtermine nicht eingehalten hat, geriet er ohne Weiteres in Zahlungsverzug und das Konkursamt war gestützt auf Art. 259 i.V.m. Art. 129 Abs. 3 SchKG berechtigt, den Zuschlag aufzuheben und die Freihandverkaufsverfügung zu widerrufen.