9 Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., N. 16 zu Art. 129 SchKG). Der Begriff des Zahlungsverzugs entspricht dabei dem Begriffsverständnis von Art. 102 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220). Dabei wird ein Verschulden des Erwerbers nicht vorausgesetzt. Beim vereinbarten Zahlungstermin oder der vereinbarten Zahlungsfrist handelt es sich um einen Fixtermin im Sinne von Art. 108 Ziff. 3 OR. Lässt der Erwerber die gewährte Zahlungsfrist unbenutzt ablaufen, gerät dieser ohne Weiteres in Verzug.