4.3 4.3.1 Gemäss Art. 259 i.V.m. Art. 129 Abs. 1 SchKG muss die Zahlung unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen (Art. 129 Abs. 3 SchKG). Die Zahlungsfrist kann analog Art. 63 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) verlängert werden, wenn sämtliche Beteiligten einer solchen zustimmen (BGE 75 III 11 E. 3; AMBERG, in: Kurzkommentar SchKG, a.a.O., N. 5 zu Art. 129 SchKG).