Die am 3. März 2021 (recte: 3. Februar 2021) erlassene Freihandverkaufsverfügung werde definitiv widerrufen (VB 4). 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das Boot habe nicht abgeholt werden können, da die Werft ferienbedingt geschlossen gewesen sei. Anschliessend habe sich die Abholung infolge Covid-19 verzögert. Als sie anschliessend im April 2021 vor Ort gewesen seien, hätten sie Schäden am Rumpf festgestellt. Bei der Reinigung des Segelboots durch Herrn C.________ sei schliesslich festgestellt worden, dass das Heck beschädigt und das Ruder gebrochen sei.