Auf die gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021 gerichtete Beschwerde wird eingetreten. 3.6 Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann vorliegend schliesslich offenbleiben, ob die Zustellung sowohl der Freihandverkaufsverfügung als auch der Verfügung vom 9. Juni 2021 per Einschreiben zulässig gewesen ist, oder ob die Zustellung der Verfügungen hätte rechtshilfeweise erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer hatte erwiesenermassen Kenntnis der Verfügungen und konnte sich zur Wehr setzen. III.