Die am 24. Juni 2021 erhobene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. 3.5.6 Bei diesem Ergebnis kann denn auch offenbleiben, ob die Zustellung per E-Mail und die nachgewiesene Kenntnis des Verfügungsinhalts überhaupt fristauslösend wäre oder ob der Beschwerdeführer für die Auslösung der Rechtsmittelfrist die postalische Zustellung abwarten darf (vgl. BGE 107 III 7 E. 2, analog der vorab erteilten mündlichen Mitteilung des Inhalts der Anordnung). 3.5.7 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021 gerichtete Beschwerde wird eingetreten.