Nach dem Gesagten gelingt dem Konkursamt der (indirekte) Beweis nicht, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Juni 2021 von der Verfügung Kenntnis erhielt. Demgegenüber blieb die vom Beschwerdeführer vorgebrachte postalische Zustellung der Verfügung am 20. Juni 2021 indessen unbestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 21. Juni 2021 zu laufen. Die am 24. Juni 2021 erhobene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.