Ein expliziter Verweis auf die Verfügung vom 9. Juni 2021 blieb jedoch aus (E-Mal des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021, 15.26 Uhr; VB 4). Nicht zu berücksichtigen ist schliesslich der Umstand, dass das Konkursamt die Freihandverkaufsverfügung bereits mit Schreiben vom 18. März 2021 sowie 21. Mai 2021 widerrufen wollte, da für die Rechtsmittelfrist einzig die Zustellung der Verfügung vom 9. Juni 2021 von Relevanz ist. 3.5.5 Nach dem Gesagten gelingt dem Konkursamt der (indirekte) Beweis nicht, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Juni 2021 von der Verfügung Kenntnis erhielt.