Aus den von den Parteien beigebrachten Urkunden geht nicht hervor, wann die Verfügung vom 9. Juni 2021 dem Beschwerdeführer postalisch zugestellt worden ist. Insbesondere legt das Konkursamt keine Sendungsverfolgung ins Recht. Die Zustellung per E-Mail reicht im Hinblick auf die hiervor dargelegten (vgl. E. 3.3.1 oben) gesetzlichen Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 SchKG jedoch nicht aus. Soweit sich das Konkursamt somit einzig auf die Zustellung per E-Mail stützt, ist die Eröffnung mangelhaft und das Konkursamt trägt die Beweislast, dass die Verfügung den Beschwerdeführer bereits am 9. Juni 2021 erreicht hat.