Das Konkursamt entgegnet, die Verfügung vom 9. Juni 2021 sei dem Beschwerdeführer vorab gleichentags um 13.43 Uhr per E-Mail zugestellt worden. Mit E-Mail vom 9. Juni 2021, 15.26 Uhr, habe der Beschwerdeführer den Erhalt der Verfügung bestätigt. Somit sei die Beschwerde verspätet. Der Beschwerdeführer habe zudem bereits mit Schreiben vom 18. März 2021 sowie 21. Mai 2021 Kenntnis von der Aufhebung der Freihandverkaufsverfügung erhalten (pag. 47). 3.5.3 Aus den von den Parteien beigebrachten Urkunden geht nicht hervor, wann die Verfügung vom 9. Juni 2021 dem Beschwerdeführer postalisch zugestellt worden ist.