Dies seien alles Dinge, die in der Beschreibung des Segelboots nicht zur Sprache gekommen seien (E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021, 16.02 Uhr; VB 4; vgl. auch Beschwerdebeilage). Somit war der geltend gemachte Anfechtungsgrund für den Beschwerdeführer spätestens am 9. Juni 2021 erkennbar. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am nächsten Tag zu laufen. Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerden am 24. Juni 2021 und damit verspätet. 3.4.5 Soweit sich die Beschwerde somit gegen die Freihandverkaufsverfügung vom 3. Februar 2021 richtet, kann darauf nicht eingetreten werden.