3.4.4 Fristauslösend ist wie soeben dargelegt jedoch nicht einzig die Kenntnisnahme der Freihandverkaufsverfügung, sondern kumulativ auch des Anfechtungsgrundes. So bestätigte der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 9. Juni 2021, 16.02 Uhr an das Konkursamt, die Bilder des Segelboots soeben erhalten zu haben. Darin schildert der Beschwerdeführer, nach der Reinigung sei gut zu erkennen, dass das Ruder gebrochen sei. Ebenfalls sei der Rumpf von Osmose befallen. Dies seien alles Dinge, die in der Beschreibung des Segelboots nicht zur Sprache gekommen seien (E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021, 16.02 Uhr;