O., N. 9 zu Art. 132a SchKG). 3.4.3 Das Konkursamt erliess die Freihandverkaufsverfügung am 3. Februar 2021 und stellte diese dem Beschwerdeführer vorab per E-Mail zu (E-Mail vom 3. Februar 2021 und Freihandverkaufsverfügung, VB 3). Dabei kann unbeachtlich bleiben, dass sich das Konkursamt später im Verfahren fälschlicherweise darauf bezog, die Freihandverkaufsverfügung sei am 3. März 2021 erlassen worden (vgl. Schreiben des Konkursamts vom 18. März 2021, VB 3). Aus den Akten geht zwar nicht hervor, wann dem Beschwerdeführer die Freihandverkaufsverfügung per Einschreiben zugestellt worden ist.