34 Abs. 1 SchKG gelten, die durch uneingeschriebene Briefe erfolgen dürfen, da zweifelhaft ist, ob solche Mitteilungen als Hoheitsakt gelten. Auch in solchen Fällen empfiehlt es sich jedoch, die strengere zulässige Zustellungsvariante zu wählen (NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 9 zu Art. 34 SchKG; MÖCKLI, a.a.O., N. 6 zu Art. 34 SchKG).