O., N. 31 zu Art. 17 SchKG). 3.3.2 Wohnt der Adressat im Ausland, kann ihm die Verfügung ebenfalls per Einschreiben zugestellt werden, soweit dies der entsprechende ausländische Staat zulässt (Art. 66 Abs. 3 SchKG analog). Ansonsten erfolgt die Zustellung durch Vermittlung der dortigen Behörden beziehungsweise auf dem konsularischen oder diplomatischen Weg (Art. 66 Abs. 3 SchKG analog). Unklar ist, ob diese Überlegungen auch bei den gesetzlichen Ausnahmen von Art. 34 Abs. 1 SchKG gelten, die durch uneingeschriebene Briefe erfolgen dürfen, da zweifelhaft ist, ob solche Mitteilungen als Hoheitsakt gelten.