5 6. März 2016 E. 3.1; NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 7 zu Art. 34 SchKG). Bei Mitteilung durch uneingeschriebenen Brief beginnt die Beschwerdefrist mit der Entgegennahme durch den Beschwerdeführer (BGE 114 III 51 E. 4; Urteil des BGer 5A_633/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.5.2). Eine vorab erteilte mündliche Mitteilung des Inhalts der Anordnung hat keine fristauslösende Wirkung. Es darf der Erhalt der Verfügung und damit vollumfängliche Kenntnis der Vollstreckungshandlung abgewartet werden (BGE 107 III 7 E. 2; MAIER/VAGNATO, a.a.O., N. 31 zu Art.