34 SchKG). Wenn die Zustellung der angefochtenen Verfügung rechtsgültig erfolgt, trägt der Beschwerdeführer die Beweislast bezüglich der Einhaltung der Frist (MAIER/VAGNATO, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 27 zu Art. 17 SchKG). Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist. Dieses wird grundsätzlich verneint, falls die Kenntnisnahme des zugestellten Inhalts erwiesen ist (BGE 128 III 101 E. 2; Urteil des BGer 5A_837/2016 vom