3.3 3.3.1 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Gemeint ist nicht die tatsächliche Kenntnisnahme, sondern die schriftliche Mitteilung der Verfügung (DIETH/WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 17 SchKG; VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 63). Gemäss Art.