Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 widerrief das Konkursamt die am 3. März 2021 (recte: 3. Februar 2021) erlassene Freihandverkaufsverfügung definitiv. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Konkursamt habe bis heute weder die versprochene Zahlung erhalten, noch habe der Beschwerdeführer die vereinbarten Termine eingehalten (VB 4). Mit gleichentags versendeter E-Mail wurde der Beschwerdeführer vorab auf die Verfügung hingewiesen (E-Mail des Konkursamts vom 9. Juni 2021, 13.43 Uhr;