Mit E-Mail vom 24. März 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Konkursamt und legte Widerspruch gegen das Schreiben vom 18. März 2021 ein. Er habe das Schreiben vom 15. Februar 2021 nicht erhalten und wisse nicht, um was es sich bei der Freihandverkaufsverfügung handle. Er sei gerne bereit CHF 5'000.00 vorab zu überweisen (E-Mail des Beschwerdeführers vom 24. März 2021, VB 3).