Indem der Erwerber im vorliegenden Fall explizit am Kauf festhielt und (unzulässige) Gewährleistungsansprüche geltend macht, genehmigt er gleichzeitig den Vertrag nach Art. 31 OR. Dies schliesst eine Anfechtung der Freihandverkaufsverfügung infolge Willensmängeln aus (E. 5.4). Erwägungen: I.