Die Zahlungsfrist von Art. 129 Abs. 1 SchKG kann mit Zustimmung aller Beteiligten analog Art. 63 VZG verlängert werden (E. 4.3.1). Bei der zwischen dem Erwerber und dem Konkursamt getroffenen Zahlungsvereinbarung handelt es sich um Fixtermine im Sinne von Art. 108 Ziff. 3 OR. Lässt der Erwerber diese unbenutzt ablaufen, gerät er ohne Mahnung in Verzug (E. 4.3.2 ff.). Ausschluss der Gewährleistungspflicht beim Freihandverkauf Beim Freihandverkauf ist eine Gewährleistungspflicht grundsätzlich ausgeschlossen, da es sich dabei um einen Akt der Zwangsvollstreckung handelt. Die Freihandverkaufsverfügung ist einzig anfechtbar, wenn ein Willensmangel besteht (E. 5.2).