4.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2020 Rechtsvorschlag erhoben hat. Da die Betreibung in diesem Moment bereits eingeleitet und der Zahlungsbefehl ausgestellt war, hat sie in gültiger Weise vor Zustellung des Zahlungsbefehls und damit rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben. 6 4.6 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsamts Bern- Mittelland vom 19. Mai 2021 wird aufgehoben. Das Betreibungsamt wird angewiesen, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.________ zu protokolieren.