Der vor Zustellung des Zahlungsbefehls erhobene Rechtsvorschlag ist damit gültig. 4.5.3 Unglücklich ist fraglos, dass der (spätestens) am 17. Dezember 2020 der Post übergebene Rechtsvorschlag erst am 19. Mai 2021 beim Betreibungsamt eintraf. Dies darf der Beschwerdeführerin indes nicht zum Nachteil gereichen, zumal keine Hinweise vorliegen, wonach sie diese Verzögerung selbst verschuldet hat. 4.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2020 Rechtsvorschlag erhoben hat.