4.5.2 Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin der am 26. Oktober 2020 zugestellten Abholungsaufforderung entnehmen, dass die B.________ gegen sie Betreibung erhoben hat für den Saldo der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung per Dezember 2020 in Höhe von CHF 76.40 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2020 sowie für Bearbeitungsgebühren und Mahnspesen in Höhe von jeweils CHF 50.00. Damit hatte sie Kenntnis der Gläubigerin, der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung sowie des Forderungsgrunds. Der vor Zustellung des Zahlungsbefehls erhobene Rechtsvorschlag ist damit gültig.