Ein Rechtsvorschlag gilt indes nicht auf Vorrat erhoben, wenn er sich auf eine bestimmte Betreibung bezieht, die bereits eingeleitet und vom Betreibungsamt durch Ausstellung eines Zahlungsbefehls mit einer bestimmten Betreibungsnummer anhand genommen wurde. Erhebt die Schuldnerin Rechtsvorschlag gegenüber einer solchen ihr genau zur Kenntnis gelangten Betreibung, bevor der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, ist dieses Vorgehen weder rechtsmissbräuchlich, noch stört es den Gang der Betreibung.