4.5 4.5.1 Der Rechtsvorschlag ist gemäss Gesetz innert zehn Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls zu erklären (Art. 74 SchKG). Es ist der Schuldnerin nicht gestattet, dem Betreibungsamt bereits im Voraus unbestimmte Rechtsvorschläge auf Vorrat zu erklären. Ein Rechtsvorschlag gilt indes nicht auf Vorrat erhoben, wenn er sich auf eine bestimmte Betreibung bezieht, die bereits eingeleitet und vom Betreibungsamt durch Ausstellung eines Zahlungsbefehls mit einer bestimmten Betreibungsnummer anhand genommen wurde.