4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Erwägung des Betreibungsamts, dass der Zahlungsbefehl am 3. Februar 2021 mittels Publikation zugestellt wurde, nicht. Auch äussert sie sich nicht dazu, wann sie von der Betreibung Kenntnis erhalten hat. 4.4.2 Der auf dem 30. Oktober 2020 datierte Rechtsvorschlag ist auf der Abholungsaufforderung des Betreibungsamts vermerkt. Diese Abholungsaufforderung wurde der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 via A-Post-Plus zugestellt (Sendungsnummer Z.________).