85a Abs. 2 bekannt. Die sehr wahrscheinliche Begründetheit liegt zwischen «nicht aussichtslos» und «offensichtlich begründet». Eine präzise abstrakte Erfassung der wahrscheinlichen Begründetheit ist angesichts des richterlichen Ermessens nicht möglich (vgl. dazu BOD- MER/BANGERT, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage 2010, N. 21 zu Art. 85a SchKG).