III. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung erwog das Betreibungsamt, dass der Zahlungsbefehl am 3. Februar 2021 zugestellt worden sei. Die Rechtsvorschlagsfrist sei am 15. Februar 2021 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin habe am 18. Mai 2021 Rechtsvorschlag erhoben. Damit sei der Rechtsvorschlag verspätet (pag. 12 ff. und Vernehmlassungsbeilage 5). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie bereits am 30. Oktober 2020 Rechtsvorschlag erhoben habe.