3.3 3.3.1 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab Erhalt der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wird die Verfügung durch eingeschriebene Postsendung zugestellt und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 Bst. a Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; sogenannte Zustell- oder Zustellungsfiktion). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2021 per Einschreiben geschickt. Die Abholeinladung wurde ihr am 20. Mai 2021 zugestellt.