1. 1.1 Die B.________ (nachfolgend Gläubigerin) betrieb A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin). Der Zahlungsbefehl konnte der Beschwerdeführerin weder durch die Post oder das Betreibungsamt noch durch die Polizei zugestellt werden. Schliesslich stellte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl durch Publikation am 3. Februar 2021 zu (Vernehmlassungsbeilagen 2 und 3). 1.2 Am 17. März 2021 verlangte die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung. Das Betreibungsamt erliess daraufhin die Pfändungsankündigung (pag. 13 und Vernehmlassungsbeilage 3).