Entscheidend für die Zulässigkeit der Erhebung des Rechtsvorschlags ist, dass die Gläubigerin Betreibung eingeleitet und die Schuldnerin Kenntnis der Betreibung hat. Die Schuldnerin muss zumindest die Gläubigerin und die ungefähre Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung kennen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Schuldnerin auch schon vor der förmlichen Zustellung des Zahlungsbefehls gültig Rechtsvorschlag erheben (E. 4.5.1). Erwägungen: I.