Nach dem Gesagten sind dem Betreibungsamt keine Verfehlungen vorzuwerfen, sondern es hat der Beschwerdeführerin zu Recht eine Frist i.S.v. Art. 107 Abs. 5 SchKG angesetzt. Die Beschwerde wird abgewiesen. 5. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).