107 SchKG). Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die Sachlage mit der Rechtslage tatsächlich übereinstimmt (BGE 120 III 83 E. 3a S. 85 m.w.H.). Zu berücksichtigen sind aber jedenfalls Rechtsverhältnisse, deren Vorhandensein sich anhand von Eintragungen in öffentlichen Registern ohne weiteres zuverlässig feststellen lassen (BGE 87 III 11 E. 1 S. 12). 4.4 Sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GmbH müssen namentlich und unter Angabe der Anzahl und des Nennwerts ihrer Stammanteile im Handelsregister eingetragen sein (Art. 791 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Bst. i der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]).