4. 4.1 Nach Eröffnung des Vorverfahrens verteilt das Betreibungsamt die Parteirollen für einen allfälligen Widerspruchsprozess. Dabei weist es die Beklagtenrolle derjenigen Partei zu, welche eher im Recht zu sein scheint (BGE 101 III 23 E. 2 S. 26). 4.2 Vorliegend macht keine Seite geltend, dass die Anteilsrechte in einem Wertpapier verbrieft wären (vgl. Art. 784 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Vertrag über die Abtretung von Stammanteilen der E.________ GmbH vom 19. April 2011 (VB 6).