Es werde bestritten, dass ein nicht unterzeichneter Revisionsbericht aus dem Jahre 2016 geeignet sei, eine Übertragung der Stammanteile zu belegen. Der Gewahrsam an den Stammanteilen befinde sich beim Schuldner, womit die Rollenverteilung für ein allfälliges Widerspruchsverfahren feststehe und das Betreibungsamt die Klagefrist der Beschwerdeführerin zu Recht angesetzt habe.