Auch die Gläubigerin stützt sich in ihrer Stellungnahme auf den Eintrag im Handelsregister. Es sei der Beschwerdeführerin bezeichnenderweise auch weder auf schriftliche Aufforderung des Betreibungsamtes noch hier im Beschwerdeverfahren gelungen, den geltend gemachten Drittanspruch mittels Urkunden zu belegen. Es werde bestritten, dass ein nicht unterzeichneter Revisionsbericht aus dem Jahre 2016 geeignet sei, eine Übertragung der Stammanteile zu belegen.